FAQ - häufig gestellte Fragen zum BaFöG
I. Zuständigkeit
1. Wer ist zuständig?
2. Wo finden Sie uns?
3. Öffnungszeiten?
II. Antragsstellung
1. Wer bekommt BAföG?
2. Zeitpunkt der Antragsstellung
3. Welche Formulare werden benötigt?
4. Wer bekommt "elternunabhängiges BAföG"?
5. Was bedeutet „Vorausleistung“?
III. Förderungshöhe
1. Wie viel BAföG gibt es?
2. Was ist Vermögen?
3. Freibeträge vom Vermögen
4. Nebenbei jobben – geht das?
5. Gibt es eine Einkommensgrenze für die Eltern/Ehegatten?
6. Werden meine Kinder berücksichtigt?
IV. Studienablauf
1. Sind Leistungsnachweise vorzulegen?
2. Wie lange wird BAföG geleistet?
3. Was ist eine „Studienabschlusshilfe“?
4. Bekommt man Förderung für ein Auslandsstudium?
5. Förderung nach einem Fachrichtungswechsel?
6. Studienortwechsel?
7. Kann ich über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden?
V. Rückzahlung
1. BAföG umsonst?
2. Wann und wie wird das Darlehen fällig?
VI. Sonstiges
1. Welche Änderungen müssen mitgeteilt werden?
2. Können Studierende von der Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte befreit werden?
Antworten
I. Zuständigkeit
1. Wer ist zuständig?
Für die Bearbeitung der Anträge auf Ausbildungsförderung von Studenten an Hochschulen sind jeweils die örtlichen Studentenwerke zuständig. Das Studentenwerk Osnabrück ist zuständig für die Universität Osnabrück, Universität Vechta, Fachhochschule Osnabrück (auch Standort Lingen), Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Diepholz.
2. Wo finden Sie uns?
Osnabrück: Neuer Graben 27, 49074 Osnabrück
Vechta: Universität Vechta, Universitätsstraße 1, 49377 Vechta
Lingen: Fachhochschule am Wall, Süd 16, 49808 Lingen
3. Öffnungszeiten
Osnabrück:
BAföG-Abteilung
StudiOS
Neuer Graben 27
49074 Osnabrück
Tel.: 0541 969-6310
Montag bis Donnerstag 09:00 h bis 15:30 h
Freitag 09:00 h bis 12:00 h
Vechta:
Universitätsstraße 1
49377 Vechta
Tel.: 04441 5515
Dienstag 09:00 h bis 13:00 h
jeden 1. Donnerstag im Monat 13:00 h bis 16:00 h
und gesonderte Sprechzeiten
Lingen:
Fachhochschule am Wall
Süd 16
49809 Lingen
Tel.: 0591 80098215
14-tägig montags (in geraden Kalenderwochen) 09:00 h bis 12:00 h
II. Antragstellung
1. Wer bekommt BAföG?
Grundsätzlich haben alle deutschen Studierenden, die ihr Studium vor Beginn des 30. Lebensjahres beginnen, einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG. Aber auch Studierende über 30 Jahre und ausländische Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung erhalten.
Fördermittel gemäß BAföG gibt es, wenn Studierende und ihre Eltern oder ihre Ehepartnerin oder Ehepartner nicht allein in der Lage sind, die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu tragen. Wie hoch die monatliche BAföG-Überweisung ausfällt, hängt vom Einkommen der Eltern/Ehegatten und vom Einkommen/Vermögen der/des Studierenden ab. Feste Einkommensgrenzen gibt es nicht.
2. Zeitpunkt der Antragsstellung?
Die Ausbildungsförderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus und wird nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat geleistet. Anträge gibt es im Studentenwerk oder im Internet. Ein Erstantrag sollte gleich nach der Zulassung abgegeben werden - eine Kopie der Zulassung ist beizufügen. Folgeanträge werden in der Regel einmal im Jahr fällig. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, mindestens zwei bis drei Monate vor Auslaufen des letzten Bewilligungsabschnitts eingereicht werden. Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Abteilung Studienfinanzierung im Studentenwerk gern weiter.
3. Welche Formulare werden benötigt?
Die offiziellen Vordrucke heißen "Formblätter".
Die Formblätter können hier heruntergeladen werden.
Je nach den persönlichen Gegebenheiten werden folgende Formblätter benötigt:
- Formblatt 1 - eigentlicher Antrag mit persönlichen und Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen
- Anlage zum Formblatt 1 - Lebenslauf, der nur beim ersten Antrag und im Falle einer Ausbildungsunterbrechung benötigt wird
- Formblatt 2 - wird ersetzt durch die von der EDV erstellte Studienbescheinigung "nach § 9 BAföG", die Ihnen nach erfolgter Einschreibung bzw. nach der Rückmeldung mit Beginn jedes Semesters zugeht)
- Formblatt 3 - Persönliche und Einkommensangaben eines Ehegatten und jeden Elternteils; wird für jede Person mit eigenem Einkommen benötigt
- Formblatt 4 - benötigen ausländische Studierende nur in Ausnahmefällen
- Formblatt 5 - Leistungsnachweis, der nur einmalig zum 5. Fachsemester benötigt wird
- Formblatt 6 - nur für ein Auslandsstudium
- Formblatt 7 - Aktualisierungsantrag; nur nötig, sofern das Einkommen wesentlich gesunken ist und entsprechend berücksichtigt werden soll
- Formblatt 8 - Vorausleistungsantrag für den Fall, dass die Eltern den angerechneten Betrag nicht leisten oder die Abgabe der Unterlagen verweigern
Gründsätzlich werden somit für einen Erstantrag benötigt:
- Formblatt 1
- Lebenslauf, Anlage zu Formblatt 1
- die maschinelle Studienbescheinigung (bei Ersteinschreibung eine Kopie der Zulassung)
- Formblatt 3 für jedes Elternteil
Welche Nachweise vorzulegen sind, steht jeweils in den Formblättern. Regelmäßig wird noch der komplette Steuerbescheid (alle Seiten!) der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr benötigt.
4. Wer bekommt "elternunabhängiges BAföG"?
In der Regel ist die Höhe der Ausbildungsförderung abhängig vom Einkommen des Ehegatten/der Eltern. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Elternunabhängig, also ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern, wird Ausbildungsförderung unter anderem geleistet, wenn Studierende über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung (z. B. Lehre) und im Anschluss daran dreijährige Berufserfahrung verfügen oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger berufstätig waren.
5. Was bedeutet Vorausleistung?
Bei der Festlegung der Ausbildungsförderung werden das Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie das Einkommen der Eltern/des Ehegatten angerechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Eltern oder der Elternteil ihren Beitrag auch tatsächlich an den Studierenden zahlen. Sollte diese Annahme jedoch nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit, Vorausleistungen zu beantragen.
Vorausleistungen können ferner beantragt werden, wenn die Eltern oder ein Elternteil ihren Auskunftspflichten bezüglich des Einkommens nicht nachkommen und daher der Anrechnungsbetrag des Studierenden nicht ermittelt werden kann. Zunächst wird versucht, die erforderlichen Auskünfte über die Festsetzung eines Bußgeldes oder Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahren zu erlangen. Sollten diese Bemühungen nicht innerhalb von zwei Monaten zum Erfolg führen, können auf Antrag Vorausleistungen gewährt werden.
III. Förderungshöhe
1. Wie viel BAföG gibt es?
Der Bedarf ergibt sich aus dem Gesetz und umfasst die folgenden Beträge:
| ab Herbst 2008 | bei den Eltern | eigene Wohnung |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 414€ | 512€ |
| + Warmmiete über 146€, max. | 72€ | |
| + eigene Krankenversicherung, max. | 54€ | 54€ |
| + eigene Pflegeversicherung | 10€ | 10€ |
| Höchstsatz | 478€ | 648€ |
2. Was ist Vermögen?
Es zählt das vorhandene Vermögen des Studierenden am Tag der Antragstellung auf BAföG. Zum Vermögen zählen
- Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, Autos und Motorräder
- Geld- und Anlagevermögen in jeder erdenklichen Form, z. B. Girokonto, Sparbücher, Sparbriefe, vermögenswirksame Geldanlagen, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert, Aktien und sonstige Wertpapiere.
Bitte beachten: Jedes auf den Namen des Antragstellers angelegte Guthaben muss angegeben werden. Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände.
3. Freibeträge vom Vermögen
Das BAföG sieht in der jetzigen Fassung einen Freibetrag in Höhe von 5.200 € vor. Das heißt, dass erst Vermögenswerte jenseits dieser Summe auf das BAföG angerechnet werden. Für den Ehegatten und jedes Kind erhöht sich der Betrag um 1.800 €. Alles, was darüber hinaus geht, wird voll angerechnet. Zur Vermeidung unzumutbarer Härten kann jedoch unter Umständen ein zusätzlicher Teil des Vermögens anrechnungsfrei belassen werden (z. B. ein selbst genutztes und angemessenes Einfamilienhaus, PKW bis EUR 7.500,00).
4. Nebenbei jobben – geht das?
- Jobben:
Pro Bewilligungszeitraum, also innerhalb von 12 Monaten, dürfen Studierende bis zu 4.800 Euro brutto hinzuverdienen, ohne dass die Förderung geschmälert wird. Sofern Studierende höhere Einkünfte erzielen, wird das Einkommen auf die Förderung angerechnet. Weitere Infos erhalten Sie über das Deutsche Studentenwerk. Es wurde ein spezieller Flyer für Studierende erstellt, der als PDF-Datei herunterzuladen ist.
- Praktikantenvergütung:
Die Praktikantenvergütung wird nach Abzug der Werbungskosten und einer Sozialpauschale in voller Höhe berücksichtigt.
5. Gibt es eine Einkommensgrenze für die Eltern/Ehegatten ?
Nein, es gibt keine Einkommensgrenze. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern/des Ehegatten hängt von vielen Faktoren ab. Jeder Antrag muss individuell berechnet werden. Daher lautet die Empfehlung: Lassen Sie sich beraten und stellen Sie einen Antrag.
6. Werden meine Kinder berücksichtigt?
Für studentische Eltern gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich kann ein Kinderbetreuungszuschlag für Studierende gewährt werden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben. Der Zuschlag beträgt monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind. Dieser Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile im Sinne des BAföG förderungsberechtigt und leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, so müssen sie in eigener Absprache einen Berechtigten bestimmen.
Es wird ein zusätzlicher Freibetrag vom eigenen Einkommen und Vermögen eingeräumt.
Außerdem kann länger Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die Förderungshöchstdauer wegen der Kinderbetreuung nicht eingehalten werden kann.
IV. Studienablauf
1. Sind Leistungsnachweise vorzulegen?
BAföG wird in der Regel während der ersten 4 Semester ohne Kontrolle der Studienfortschritte bewilligt. Ab dem Folgesemester ist einmalig ein Leistungsnachweis vorzulegen. Sind die erforderlichen Leistungen noch nicht erbracht, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei nachgewiesener Krankheit) ein Antrag auf spätere Vorlage der Bescheinigung gestellt werden.
2. Wie lange wird BAföG geleistet?
Wurde der schriftliche Antrag rechtzeitig eingereicht, erfolgt die Förderzahlung von Beginn des Monats, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird; das ist in der Regel beim Studium der Beginn der Vorlesungen. Frühestens wird Ausbildungsförderung von Beginn des Antragsmonats an geleistet. Es gibt also keine Rückwirkung. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Leistungen.
Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Erbringung der letzten Prüfungsleistung), mit dem Abbruch der Ausbildung oder dem Erreichen der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer entspricht seit dem 01.04.2001 der Regelstudienzeit, die in der Prüfungs- und/oder Studienordnung von Ihrer Hochschule festgelegt wurde.
In begründeten Fällen gelten Ausnahmen. So kann über die festgesetzte Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die Überschreitung der vorgegebenen Studienzeit auf besondere Umstände zurückzuführen ist. Dazu zählen unter anderem:
- eine Behinderung
- eine Schwangerschaft
- die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
- eine schwer wiegende Erkrankung
- Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
- die Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an den Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
- erstmaliges Nichtbestehen
Weitere Informationen unter www.das-neue-bafoeg.de
Auszubildende, die sich in einem in sich selbstständigen Hochschulstudiengang befinden, können als Hilfe zum Studienabschluss auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung beziehen. Siehe unter Punkt 3.
3. Was ist eine „Studienabschlusshilfe“?
Innerhalb von vier Semestern nach Ende der Regelstudienzeit oder Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG kann eine Studienabschlusshilfe beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine auf 12 Monate begrenzte zusätzliche Ausbildungsförderung. Voraussetzung hierfür sind die Zulassung zur Abschlussprüfung und eine Bescheinigung der Prüfungsstelle, dass das Studium innerhalb dieser 12 Monate abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen geleistet.
4. Bekommt man Förderung für ein Auslandsstudium?
Auslandsaufenthalte (Studium oder Praktikum) können gefördert werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Auf die Förderung eines Auslandsstudiums besteht ein Anspruch nach dem BAföG, wenn der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsstand förderlich ist und die sonstigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und im EU-Ausland oder in der Schweiz studieren wollen bzw. dieses bereits tun, haben Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, wenn die sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Informationen:
Für die BAföG-Auslandsförderung sind bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Informationen zu den Auslandszuschlägen sowie weitere Details gibt es außerdem auf den Internetseiten des Bildungsministeriums.
5. Förderung nach einem Fachrichtungswechsel?
Wenn ein anerkennbarer Wechselgrund vorliegt, ergibt sich ein Anspruch für die gesamte neue Regelstudienzeit. Bitte beachten: Die bereits verbrauchten Semester werden allerdings nur mit verzinslichem Darlehen gefördert. Ein erster Wechsel innerhalb der ersten beiden Semester ist lediglich mitzuteilen. Ein Wechsel nach dem dritten Semester oder ein zweiter Wechsel ist individuell zu begründen. Anerkennbar ist z. B. ein Eignungsmangel oder Neigungswandel, wenn dieser nicht schon früher hätte erkannt werden müssen. Ab dem vierten Fachsemester bedarf es "unabweisbarer" Gründe (z. B. eine als Unfallfolge eingetretene Behinderung). Auf jeden Fall sollten Sie sich beraten lassen.
6. Studienortwechsel?
Ein Wechsel des Hochschulortes ist relativ problemlos möglich. Zu beachten ist, dass mit dem Studienort auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung wechselt. Dem neu zuständigen Amt muss der Wechsel mitgeteilt werden. Es übernimmt die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet. Angegeben werden muss auch die neue Miete oder eine andere Bankverbindung.
Einschränkungen: Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung geändert wird ("Fachrichtungswechsel") oder wenn die Studiengänge so unterschiedlich sind, dass eine Ausbildungsverzögerung eintritt. Der Ortswechsel hat nämlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Leistungsnachweises und die Förderungshöchstdauer.
7. Kann ich über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden?
Über die festgesetzte Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn Sie z. B. infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren oder aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen einer Erkrankung, Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes oder infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an den Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke überschritten worden ist.
Weitere Informationen unter www.das-neue-bafoeg.de
V. Rückzahlung
1. BAföG umsonst?
Nein. Studierende erhalten BAföG normalerweise zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen.
Die Abweichungen von der Regel:
- Staatlicher Zuschuss: Diesen gibt es für die Zeit einer Weiterförderung nach Ablauf der Regelstudienzeit, sofern die Verzögerung des Studiums auf eine Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Behinderung zurückgeht.
- Darlehen: Für ein Zweitstudium, die Dauer der durch einen Fachrichtungswechsel verbrauchten Fachsemester und als Studienabschlusshilfe ( siehe Punkt 3) wird nur ein verzinsliches Bankdarlehen vergeben.
2. Wann und wie wird das Darlehen fällig?
Zuständig für die Rückzahlung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach Ende der festgesetzten Förderungshöchstdauer und dauert längstens zwanzig Jahre. Terminversäumnisse sind nicht zu befürchten: Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn von Seiten des Amtes mitgeteilt.
Der zurückzuzahlende Darlehensanteil beträgt bei Studienbeginn ab März 2001 maximal 10.000 €. Die Höhe der monatlich zurückzuzahlenden Raten liegt zurzeit in der Regel bei 105 €. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse ( www.bundesverwaltungsamt.de), zum Beispiel für ein besonders schnelles, erfolgreiches Studium oder bei vorzeitiger Rückzahlung. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, das heißt Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden.
VI. Sonstiges
1. Welche Änderungen müssen mitgeteilt werden?
Es müssen alle für die Förderungsleistung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. Maßgebliche Umstände für die Förderungsleistung sind beispielsweise:
- Änderungen des Familienstandes
- Änderungen der Miete
- Antritt eines Urlaubsemesters
- Änderungen der Kontodaten
- Anschriftsänderungen
- das Ende der Ausbildung eines Geschwisters
- Änderungen der Personenzahl innerhalb einer Wohngemeinschaft
Um Ärger zu vermeiden, sollte im Zweifelsfall im Amt nachgefragt werden, ob diese oder jene Änderung einen "für die Leistung maßgeblichen Umstand" darstellt und daher anzuzeigen ist. Auf jeden Fall sollten Änderungen immer schriftlich mitgeteilt werden.
2. Können Studierende von der Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte befreit werden?
Grundsätzlich: Wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird, müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Nicht entscheidend ist, ob das Gerät wirklich benutzt wird. Zuständig für den Einzug der Gebühr ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln.
Nach der gegenwärtigen Regelung sind „Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben“ von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Bitte beachten Sie die aktuellen Bestimmungen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder Online.
Wichtig: Für eine Befreiung ist es nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt werden – dies muss auch bei der GEZ schriftlich beantragt werden.
Sollte das Rundfunkgerät noch nicht bei der GEZ bekannt sein, wird es mit diesem Antrag gleichzeitig angemeldet. Befreit wird frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht. Empfehlenswert ist es deshalb, zunächst einen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen und erst im darauffolgenden Monat das Gerät zu kaufen.
Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich.
Für BAföG-Bezieher ist es deshalb sehr wichtig, den Antrag bei der GEZ auch dann rechtzeitig zu stellen, wenn ihnen der Bewilligungsbescheid noch nicht zugegangen ist. In diesem Fall ist die letzte Zeile im Formular Antrag von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszufüllen. Sobald Sie Ihren BAföG-Bewilligungsbescheid erhalten haben, kommen Sie bitte mit dem Originalbescheid und seiner Kopie zum Amt für Ausbildungsförderung. Wir bestätigen Ihnen die Übereinstimmung mit dem Original und Sie können die bestätigte Kopie an die GEZ schicken.
Die Befreiung teilt die GEZ in einem schriftlichen Bescheid mit. Dabei sollte auch die Dauer der Befreiung beachtet werden, damit der Folgeantrag rechtzeitig gestellt werden kann!














