Wie lange wird gezahlt?
So lange ein erstes Studium absolviert und die Regelstudienzeit eingehalten wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf BAföG (jeweils zur Hälfte Zuschuss und zinsloses Darlehen).
Die Zahlungen erfolgen ab Beginn des Monats, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, bei einem Hochschulstudium in der Regel mit dem Start der Vorlesungen. Voraussetzung: Der schriftliche Antrag muss pünktlich erfolgt sein! Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Antragsmonats an geleistet. Es gibt also keine Rückwirkung. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert Geld.
Die Förderung endet entweder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Erbringung der letzten Prüfungsleistung), mit dem Abbruch der Ausbildung oder dem Erreichen der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit, die in der Prüfungs- und/oder Studienordnung von Ihrer Hochschule festgelegt wurde.
Auch bei Überschreiten der Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) kann unter bestimmten Umständen noch Ausbildungsförderung bezogen werden. Das Gesetz sieht Fortzahlungen vor, wenn der Verzug besondere Ursachen hatte. Dazu zählen unter anderem:
- eine Behinderung
- eine Schwangerschaft
- die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
- eine schwerwiegende Erkrankung
- die Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
- die Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an den Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke.
Weitere Informationen unter www.das-neue-bafoeg.de. Auch über die hier zu erfüllenden Voraussetzungen informieren wir die Studierenden gern.
Nach Ablauf der Regelstudienzeit kann auch ohne besondere Einzelfallumstände während der Prüfungsphase für maximal 12 Monate eine Studienabschlusshilfe als verzinsliches Darlehen vergeben werden. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, wenn Sie spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass Sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können.
Ein Studienfachwechsel kann zum Wegfall des Anspruchs führen, wenn nicht ein so genannter "wichtiger Grund" vorliegt. Für einen Wechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters ist sogar ein "unabweisbarer Grund" erforderlich. Kommt ein Wechsel in Betracht, sollten sich Studierende vor der letztendlichen Entscheidung über die Voraussetzungen für die weitere Förderung beraten (Kontakt) lassen!
zurück zu BAföG - Übersicht














