Berechtigte

Wer bekommt BAföG?

BAföG erhält in der Regel nur, wer sein Studium vor dem 45. Lebensjahr aufnimmt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Altersgrenze. Die wichtigsten Ausnahmen sind u.a.: 

  • Erwerb der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg;
  • Zulassung zum Studium aufgrund beruflicher Qualifikation;
  • Persönliche oder familiäre Gründe, die die Aufnahme des Studiums verzögerten;
  • während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs wird das 45. Lebensjahr vollendet und unverzüglich ein nach § 7 Absatz 1a förderungsfähiger Masterstudiengang aufgenommen

Fördermittel nach dem BAföG gibt es, wenn Studierende und ihre Eltern, ihr/e Ehepartner/in oder Partner/in in eingetragener Lebensgemeinschaft nicht allein in der Lage sind, die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu tragen. Die Förderung eines Zweitstudiums ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Können auch Ausländer/innen BAföG bekommen?

Ja, viele Ausländer/innen haben Anspruch auf BAföG. Vom Grundsatz her alle, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Das sind beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Die Regelung ist ziemlich kompliziert, darum lassen Sie sich unbedingt von uns beraten.

Anträge

Wer ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Anträge auf Ausbildungsförderung von Studierenden an Hochschulen sind jeweils die örtlichen Studierendenwerke zuständig. Das Studierendenwerk Osnabrück ist also die richtige Stelle, wenn Sie an der Universität Osnabrück, Universität Vechta, Hochschule Osnabrück mit dem Standort Lingen, der Privaten Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Diepholz (Standort Vechta) oder Berufsakademie Melle studieren und einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG stellen wollen.

Anschriften und Öffnungszeiten

Wann muss ich den Antrag stellen?

Am besten gleich nachdem Sie die Zulassung zum Studium erhalten haben. BAföG wird ab dem Monat der Antragsstellung, frühestens jedoch ab Studienbeginn gezahlt, niemals rückwirkend. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert Geld.

Ein formloses Schreiben reicht, um die Frist zu wahren.

Eine Kopie der Zulassung muss dem Antrag beigefügt werden, die Immatrikulationsbescheinigung kann man nachreichen.

Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für ein Jahr gewährt. Daher muss einmal im Jahr ein Folgeantrag gestellt werden. Dieser sollte mindestens zwei bis drei Monate vor Auslaufen des letzten Bewilligungsabschnitts eingereicht werden. Am besten im Kalender vermerken!

Den Antrag können Sie direkt Online über BAföG-Digital stellen. Zum Ausdrucken gibt es die Dokumente auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Wenn Sie beim Ausfüllen Hilfe brauchen, wenden Sie sich bitte an die Beraterinnen und Berater der Abteilung Studienfinanzierung im Studierendenwerk.

Anschriften und Öffnungszeiten

Welche Formulare werden benötigt?

Den Antrag können Sie direkt Online über BAföG-Digital stellen. Hier haben Sie Zugriff auf alle benötigen Formularblätter.

Zum Ausdrucken gibt es die Dokumente auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Für den Erstantrag müssen Sie einreichen:

  • Formblatt 01
  • Die maschinelle Studienbescheinigung (bei Ersteinschreibung eine Kopie der Zulassung)
  • Formblatt 03 für jedes Elternteil und gegebenenfalls für den Ehepartner beziehungsweise Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft

Abhängig von den persönlichen Gegebenheiten werden eventuell weitere Formblätter benötigt. Hier kommen Sie direkt zu den Formblättern.

Wichtig: Füllen Sie die Formulare sorgfältig aus.

Die Angaben zum Vermögen werden durch einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern abgeglichen.

Der Antrag muss unterschrieben sein!

Wer bekommt „elternunabhängiges BAföG“?

Grundsätzlich ist die Höhe der Ausbildungsförderung abhängig vom Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.

Elternunabhängig, also ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern, wird Ausbildungsförderung beispielsweise geleistet, wenn Studierende über eine abgeschlossene, dreijährige Berufsausbildung verfügen und im Anschluss daran drei Jahre in dem Beruf gearbeitet haben. Bei einer kürzeren Ausbildung wird eine entsprechend längere Berufserfahrung vorausgesetzt. Beispiel: Bei einer Ausbildung von zwei Jahren werden mindestens vier Jahre Berufserfahrung erwartet.

Auch für Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, wird elternunabhängiges BAföG gewährt.

Was sind „Vorausleistungen“ und wann habe ich Anrecht darauf?

Vorausleistungen können beantragt werden, wenn Eltern sich weigern, ihre Unterlagen zur Berechnung des BAföG bereitzustellen oder den nach BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlen.

Förderungshöhe

Wie viel BAföG gibt es?

Wie hoch die monatliche BAföG-Überweisung ausfällt, hängt grundsätzlich vom Einkommen der Eltern, des Ehegatten oder Partners in eingetragener Lebensgemeinschaft sowie vom Einkommen und Vermögen der/des Studierenden ab. Feste Einkommensgrenzen gibt es nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber die Möglichkeit der elternunabhängigen Förderung (siehe auch unter > Wer bekommt „elternunabhängiges BAföG“).

Aktuell sieht das Gesetz folgende Beträge vor:

    Bei den Eltern wohnend   In der eigenen Wohnung
Grundbedarf   511 €   812 €

+ eigene Krankenversicherung unter 30 Jahren

   oder

+ eigene Krankenversicherung über 30 Jahren

  94 €

 

  168 €

  94 €

 

  168 €

+ eigene Pflegeversicherung unter 30 Jahren

   oder

+ eigene Pflegeversicherung über 30 Jahren

  28 €

 

  38 €

  28 €

 

  38 €

Höchstsatz

Studierende ohne eigene Kranken- und
Pflegeversicherung

Studierende bis 30 Jahre mit eigener
Kranken- und Pflegeversicherung

Studierende über 30 Jahre mit eigener
Kranken- und Pflegeversicherung

 

  511 €
 

  633 €
 

  717 €

 

  812 €
 

  934 €
 

  1.018 €

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 € pro Kind gewährt werden.

Was zählt zum Vermögen?

Zum Vermögen zählen u.a.

  • Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, Autos und Motorräder
  • Geld- und Anlagevermögen in jeder Form, z. B. Girokonten, Sparbücher, Sparbriefe, vermögenswirksame Geldanlagen, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert, Aktien und sonstige Wertpapiere;
  • Vermögen, das von Dritten auf den Namen des Studierenden angelegt wurde.

Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände, sofern sie für die Führung des Haushalts bestimmt sind.

Wichtig: Stichtag für das Vermögen, das bei der Berechnung der BAföG Leistungen als Grundlage genommen wird, ist der Tag, an dem Sie BAföG beantragen.

Und: Alle Guthaben, die auf den Namen des Antragstellers laufen, müssen angegeben werden.

Die Angaben zum Vermögen werden jährlich mit dem Datenbestand des Bundesamtes für Finanzen abgeglichen! Sind die Angaben unvollständig oder falsch besteht der Anfangsverdacht des Betruges. Diese Fälle werden strafrechtlich verfolgt.

Wie hoch sind die Freibeträge vom Vermögen?

Das BAföG sieht einen Freibetrag in Höhe von 15.000 € für Auszubildende vor, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Auszubildende, die das 30 Lebensjahr bereits vollendet haben, einen Freibetrag in Höhe von 45.000 €.

Das heißt: Erst die Vermögenswerte oberhalb dieser Summe werden angerechnet. Für den Ehegatten oder Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft und jedes Kind erhöht sich der Freibetrag um 2.300 €. Um unzumutbare Härten abzuwenden, kann unter Umständen noch ein zusätzlicher Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, beispielsweise ein selbst genutztes und angemessenes Einfamilienhaus.

Nebenbei jobben – geht das?

Ja. Pro Bewilligungszeitraum von 12 Monaten dürfen Studierende bis zu 6.240 € brutto hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Haben sie höhere Einkünfte, werden diese auf die Förderung angerechnet.

Für Studierende, die verheiratet sind und/oder Kinder haben, erhöht sich der Freibetrag. Wann das Einkommen erzielt wird, spielt keine Rolle. Das Gesamteinkommen wird auf alle Monate im Bewilligungszeitraum verteilt.

Berechnungsbeispiel:

Bruttoeinkommen in 12 Monaten: 6.240,00 €
abzüglich Werbungskostenpauschale - 1.200,00 €
verbleiben: 5.040,00 €
entspricht monatlichen: 420,00 €
abzüglich Sozialpauschale für Sozialversicherungsaufwendungen gem. § 21 Abs. 2 BAföG (21,6 %) - 90,72 €
verbleiben: 329,28 €
abzüglich Freibetrag gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG - 330,00 €
Anrechnungsbetrag: 0,00 €

Bei einem Pflichtpraktikum wird der BAföG-Freibetrag von 330,00 € nicht gewährt.

Für Halbwaisen, die Renteneinkünfte beziehen, gilt ein anderer Freibetrag. Nachgewiesen werden muss die Höhe der Rente im Bewilligungszeitraum.

Kindergeld zählt im BAföG-Verfahren in der Regel nicht als Einkommen und wird somit nicht auf den Bedarf angerechnet. Anderes kann gelten, wenn Auszubildende Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG beantragen.

Gibt es Einkommensgrenzen für die Eltern und Lebenspartner?

Nein, es gibt keine Einkommensgrenzen. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern /Ehegatten/Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft hängt von vielen Faktoren ab. Jeder Antrag wird individuell berechnet. Darum ist es besser sich vor der Antragstellung unabhängig von der Abteilung Studienfinanzierung beraten lassen.

Wie werden meine Kinder berücksichtigt?

Für Eltern, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, gelten folgende Regelungen:

Für jedes Kind unter 14 Jahren bekommen sie einen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 160 €. Beziehen beide Eltern BAföG, müssen sie absprechen, wer das Geld bekommen soll. Der Zuschlag wird pro Kind nur einmal gezahlt.

Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Freibetrag beim eigenen Einkommen und beim Vermögen eingeräumt. Wichtig: Ein Einkommen des Kindes kann Auswirkungen auf die Höhe des Freibetrages haben.

Können Eltern wegen der Kinderbetreuung die vorgesehenen Fristen für das Studium nicht einhalten, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Förderungshöchstdauer BAföG gewährt werden.

Studienablauf

Muss ich Leistungsnachweise erbringen?

BAföG wird in der Regel während der ersten vier Semester bewilligt, ohne dass der Studienfortschritt kontrolliert wird. Ab dem fünften Semester muss einmalig ein Leistungsnachweis vorgelegt werden. Der Leistungsnachweis wird von dem hierfür zuständigen Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule ausgestellt und muss spätestens vier Monate nach Semesterbeginn vorgelegt werden.

Hat jemand die erforderlichen Leistungen noch nicht erbracht, kann er den Antrag stellen, die Bescheinigungen später einreichen zu dürfen. Als Gründe können anerkannt werden:

  • Ein ärztliches Attest über eine Erkrankung während des Studiums
  • Gremientätigkeit an der Hochschule
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Kindererziehung.

Wie lange wird BAföG gezahlt?

Die Förderung endet

  • mit der Bekanntgabe des Abschlussergebnisses,
  • spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde,
  • dem Abbruch der Ausbildung oder
  • mit dem Erreichen der Förderungshöchstdauer.

Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in der Prüfungs- und/oder der Studienordnung Ihrer Hochschule festgelegt ist.

Beim Überschreiten der Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) kann unter Umständen noch Ausbildungsförderung bezogen werden. Das Gesetz sieht Fortzahlungen vor, wenn der Verzug besondere Ursachen hat. Dazu zählen unter anderem:

  • eine Behinderung
  • eine Schwangerschaft
  • die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren
  • eine schwerwiegende Erkrankung
  • die Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an den Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
  • erstmaliges Nichtbestehen bei Studium mit Abschlussprüfung

Auszubildende, die sich in einem selbstständigen Hochschulstudiengang befinden, können als Hilfe zum Studienabschluss auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung beziehen.

Was ist eine „Studienabschlusshilfe“?

Nach Ablauf der Regelstudienzeit können Studierende für die Prüfungsphase, maximal 12 Monate lang, eine Studienabschlusshilfe als zinsloses Darlehen erhalten.

Das setzt voraus, dass Sie spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung in den Studiengängen, die eine solche vorsehen, zugelassen worden sind. Zudem muss die Prüfungsstelle bescheinigen, dass Sie die Ausbildung innerhalb der „Abschlusshilfedauer“ abschließen können.

Bekommt man BAföG auch für ein Auslandsstudium?

Ja. Ein Aufenthalt im Ausland zwecks Studium oder Praktikum kann nach dem BAföG gefördert werden. Dafür müssen gesonderte Anträge beim jeweils zuständigen Auslandsamt gestellt werden.

Berechtigt sind Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und im EU-Ausland oder in der Schweiz studieren wollen beziehungsweise dieses bereits tun. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Studium in Deutschland.

Bei einem Studium außerhalb der EU müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Weiterführende Informationen zur die BAföG-Auslandsförderung gibt es bei bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung. Näheres dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Wird BAföG auch nach einem Wechsel der Fachrichtung bezahlt?

Nicht immer.

Faustregel: Je kürzer die bisherige Studienzeit, desto einfacher der Fachrichtungswechsel.
Während der ersten beiden Semester muss man einen ersten Fachrichtungswechsel lediglich mitteilen. Ab dem dritten Semester sind Wechsel individuell zu begründen. Als Gründe werden zum Beispiel ein Eignungsmangel oder Neigungswandel, der nicht früher erkennbar war, anerkannt.

Ab dem vierten Fachsemester bedarf es "unabweisbarer Gründe“ für einen Wechsel, z. B. eine Behinderung nach einem Unfall.

Ist der Wechsel genehmigt, haben Sie Anspruch auf Förderung für die gesamte neue Regelstudienzeit.

Bekommt man BAföG, wenn man den Studienort wechselt?

Auch hier gibt es keine pauschale Antwort, grundsätzlich ist es möglich den Hochschulort zu wechseln. Damit ändert sich aber meist auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung. Sie sind verpflichtet, dem neuen Amt Ihren Wechsel mitzuteilen.

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung geändert wird (Fachrichtungswechsel) oder wenn die Studiengänge so unterschiedlich sind, dass eine Ausbildungsverzögerung eintritt. Der Ortswechsel verlängert bei Beibehaltung des Studiengangs nicht die Dauer der Förderung und verzögert auch nicht die Fälligkeit des Leistungsnachweises.

Kann ich über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden?

Ja, wenn Sie die Regelstudienzeit zum Beispiel ausfolgenden Gründen überschritten haben:

  • eine Behinderung
  • eine Schwangerschaft
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren
  • eine schwerwiegende Erkrankung
  • die Mitwirkung in Gremien oder Organen der Hochschulen und der Länder sowie Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an den Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
  • erstmaliges Nichtbestehen bei Studium mit Abschlussprüfung

Siehe auch > Studienabschlusshilfe.

Rückzahlung

Ist BAföG kostenlos?

Nein. Studierende erhalten BAföG in der Regel zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsfreies Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Das zinslose Darlehen ist auf maximal 10.010 € begrenzt.

Nicht zurückgezahlt werden müssen

  • die Kinderbetreuungszuschläge
  • die Zahlungen innerhalb einer Weiterförderung nach Ablauf der Regelstudienzeit, sofern die Verzögerung des Studiums auf eine Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Behinderung zurückgeht.

Grundsätzlich wird BAföG nur als zinsloses Darlehen gewährt:  

  • für zusätzliche Semester, die durch zweite oder noch mehr Fachrichtungswechsel notwendig wurden
  • für eine Studienabschlusshilfe.

Wann wird das Darlehen fällig?

Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) und dauert maximal zwanzig Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht teilt das Bundesverwaltungsamt in Köln die Höhe der Darlehenssumme sowie den Rückzahlungsbeginn mit.

Zurückgezahlt werden müssen höchstens 10.010 €, die monatlichen Raten liegen in der Regel bei 130 €.

Ein Darlehen kann in Ausnahmefällen auch erlassen werden, auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse (www.bundesverwaltungsamt.de).

Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, das heißt Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden.

Wichtig: Sollten Sie umziehen, vergessen Sie nicht, dem Bundesverwaltungsamt Ihre neue Adresse mitzuteilen. Und: Ein Darlehenserlass muss beantragt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides. Adressat: www.bundesverwaltungsamt.de.

Mitteilungspflichten

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Alle Änderungen, die für die Berechnung und Bewilligung von BAföG ausschlaggebend sind. Das sind beispielsweise:

  • Änderung des Familienstandes
  • Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Antritt eines Urlaubsemesters
  • Änderungen der Kontodaten
  • Änderung der Anschrift
  • das Ausbildungsende von Geschwistern.

Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie im Zweifelsfall im Amt nachfragen, ob die Änderung einen "für die Leistung maßgeblichen Umstand" darstellt und daher anzugeben ist. Teilen Sie Änderungen auf jeden Fall immer schriftlich mit.

Rundfunkgebühr (früher "GEZ")

Können Studierende von der Rundfunkgebühr befreit werden?

Derzeit sind „Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben“ von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit.

Bitte beachten Sie die aktuellen Bestimmungen. Die Befreiung der Rundfunkgebühren muss beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder online.