Das Bundesministerium für Bildung und Forschung informiert in einem Schreiben vom 12. März: "Pandemiebedingte Schließungen von Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 BAföG sowie von förderungsfähigen Ausbildungsstätten im Ausland (kurzfristige Schließungen von Ausbildungsstätten bzw. Verlängerung deren vorlesungsfreien Zeiten) sind förderungsrechtlich unschädlich. (...) Sobald die Ausbildungsstätten ein Online-Lehrangebot zur Verfügung stellen, um den Ausbildungsbetrieb auf diese Weise aufrecht zu erhalten, bleiben die Auszubildenden als Förderungsvoraussetzung verpflichtet, an diesem Online-Lehrangebot teilzunehmen, um weiter die jeweiligen BAföG-Leistungen beziehen zu können."
18.03.20